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Nachweis der Gemeinnützigkeit / Freistellungsbescheid

Schulengel ist eine Charity-Plattform, die es anerkannt gemeinnützigen Einrichtungen und Organisationen ermöglicht, auf einfache Weise Spenden zu sammeln. Auch Nachbarschaftshilfen, Elterninitiativen und ehrenamtliche Projekte ohne Vereinsstatus können Schulengel nutzen, um Gelder für ihr Engagement zu sammeln.

Auf dieser Seite findest du Informationen, welche Voraussetzungen für unser Siegel “Geprüfte Gemeinnützigkeit” gelten und welche Angaben auf deiner Schulengel-Seite veröffentlicht werden.

Wieso braucht Schulengel den Freistellungsbescheid?

 

Ein Freistellungsbescheid weist nach, dass eine Einrichtung durch das Finanzamt auf Gemeinnützigkeit überprüft wurde. Einrichtungen, die uns ihren Freistellungsbescheid zusenden, erhalten auf ihrer Schulengel-Seite das Siegel “Geprüfte Gemeinnützigkeit”. Das schafft Transparenz und bei deinen Unterstützern Vertrauen.

 

Eine durch das Finanzamt geprüfte Gemeinnützigkeit ist jedoch keine Voraussetzung für die Anmeldung auf Schulengel.de. Wir empfehlen jedoch, deine Spendenaktion so transparent wie möglich darzustellen, damit deine Unterstützer wissen, wofür gesammelt wird, und sicher sein können, dass alle gesammelten Spenden für einen guten Zweck eingesetzt werden.

 

 

Wohin schicke ich den Freistellungsbescheid?

Bitte verwende bei der Zusendung des Freistellungsbescheids unseren Vordruck Deckblatt "Erklärung zur Gemeinnützigkeit". Die Angaben darin helfen uns bei der Zuordnung des Nachweises und bei eventuellen Rückfragen. 

Bitte sende uns das ausgefüllte Formular und, wenn vorhanden, den Freistellungsbescheid:

per Fax:     030 – 311678409

per E-Mail: info@schulengel.de


per Post:  

Schulengel GmbH

Gustav-Meyer-Allee 25
Gebäude 12.2

13355 Berlin

 

Hinweis: Der Freistellungsbescheid MUSS mit dem auf Schulengel eingetragenen Kontoinhaber übereinstimmen, der als Zahlungsempfänger hinterlegt worden ist! Es reicht als Vorlage der letzte Freistellungsbescheid oder die vorläufige Bescheinigung.

Gemeinnützigkeit bei Körperschaften des öffentlichen Rechts

 

Körperschaften des öffentlichen Rechts benötigen keinen Freistellungsbescheid! Die geprüfte Gemeinnützigkeit ist durch den rechtlichen Status bestätigt.

 

Nicht erforderlich ist der Nachweis daher u.a. bei:

  • Kommunalen Kindergärten
  • Einrichtungen von Bund, Länder, Gemeinden
  • Universitäten Kirchen, für die Kirchensteuer beim Finanzamt veranlagt wird und somit auch dazugehörige kirchliche Einrichtungen

 

Bitte beachte: Als Spendenempfänger müssen die Kontodaten des öffentlich-rechtlichen Trägers eingetragen sein. Um sicherzustellen, dass die Spenden deiner Einrichtung überwiesen werden, gib bei der Anmeldung bitte einen Verwendungszweck mit dem Namen deiner Einrichtung an. Bitte sende uns auch in diesem Fall unser Deckblatt "Nachweis der Gemeinnützigkeit" zu.

 

Was sollten Schulen und Kindergärten öffentlich-rechtlicher Träger zum Thema Spenden wissen?

 

Schulen und Kindergärten können Spenden empfangen, solange die Spendenmittel für den begünstigten Zweck verwendet werden (nach §§ 52 Abs. 2 der Abgabenverordnung). „Dabei muss der Zweck im Rahmen der Zuständigkeit der Körperschaft oder Dienststelle liegen, z.B. bei einer Gemeinde zum gemeindlichen Aufgabenkreis gehören.¹“

 

(1 Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Handbuch für Beratung und Praxis, Prof. Dr. Rolf Wallenhorst, Raymond Halaczinsky, 6. völlig neu bearbeitete Auflage, Seite 312 und 313)

 

Was wir NICHT benötigen:

 

  • Eine schriftliche Bestätigung der Zugehörigkeit der jeweiligen Einrichtung der Gemeinde
  • Eine Spendenbescheinigung bzw. Zuwendungsbescheinigung

Wie erkenne ich, dass der Nachweis zur Gemeinnützigkeit Schulengel.de vorliegt?

Sobald uns der Nachweis vorliegt und von uns geprüft worden ist, findet sich der Hinweis auf der Übersichtsseite deiner Einrichtung unterhalb der Bankverbindung. Bis zur Vorlage ist dort "Gemeinnützigkeit wird geprüft" zu lesen. Bei erklärter Nicht-Gemeinnützigkeit des Kontoinhabers entfällt die entsprechende Angabe vollständig.

Ohne Nachweis der Gemeinnützigkeit bei Schulengel mitmachen

Bildungseinrichtungen und andere Organisationen müssen nicht unbedingt als gemeinnützig anerkannt sein, um bei Schulengel mitzumachen. Einige Einrichtungen entscheiden sich aus sehr unterschiedlichen Gründen dazu, z.B. das Konto des Elternbeirats anzugeben.

 

Dennoch benötigen wir auch in diesem Fall eine Rückmeldung anhand des Deckblattes "Erklärung zur Gemeinnützigkeit", so dass wir sehen können, dass die Spenden tatsächlich einer Einrichtung zugutekommen. Handelt es sich bei dem für die Auszahlung angegebenen Konto um ein privates Konto, benötigen wir aus regulatorischen Gründen im Sinne des Geldwäschegesetzes eine Kopie oder ein Foto des Personalausweises des Inhabers.

 

Des Weiteren vermerken wir den Kontoinhaber auf der Schulengel-Seite, damit jeder Unterstützer dieser Einrichtung nachvollziehen kann, wohin die gesammelten Gelder ausgezahlt werden.

Die vorliegenden Informationen sind erstellt worden in Zusammenarbeit mit:

Schomerus & Partner Berlin: Beratung für Non Profit / Sozialwirtschaft

Die hier angeführten Informationen dienen nur zur allgemeinen Information. Sie ersetzen nicht die Beratung im Einzelfall. Bei konkreten steuerlichen Fragen wende dich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.